Lieferkettengesetz.orgNachschlagewerk zu LkSG, CSDDD und nationalen Sorgfaltspflichtengesetzen

Was verlangen Lieferkettengesetze von Ihrem Unternehmen?

Das LkSG, die EU-Richtlinie CSDDD und die Gesetze anderer Staaten verständlich erklärt, jede Angabe mit amtlicher Fundstelle.

Deutsches Gesetz
LkSG, in Kraft seit 1. Januar 2023
BGBl. I S. 2959
Schwelle LkSG
1 000 Arbeitnehmer im Inland
§ 1 Abs. 1 LkSG, seit 1. Januar 2024
EU-Richtlinie
Richtlinie (EU) 2024/1760
geändert durch Richtlinie (EU) 2026/470
CSDDD gilt ab
26. Juli 2029
Art. 37 Abs. 1 CSDDD
Wichtig

Schweiz: Der Bundesrat muss seine Botschaft zur Konzernverantwortungsinitiative bis zum 27. November 2026 vorlegen (Art. 97 Abs. 2 ParlG). Alle Fristen ansehen

Themen

Anwendungsbereich, die neun Sorgfaltspflichten und der Stand der geplanten Änderung.

Die EU-Richtlinie nach Omnibus I: wer erfasst ist, welche Pflichten gelten und ab wann.

Fahrplan, Risikoanalyse, Lieferantenbewertung und Checkliste.

Umsetzung der CSDDD und nationale Gesetze in Europa und weltweit.

Befugnisse des BAFA, Bußgelder und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

LkSG, CSDDD und nationale Gesetze nebeneinander.

Neueste Entwicklungen

Nächste Fristen

Vollständiger Zeitplan

Lieferkettengesetz: LkSG, EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und nationale Sorgfaltspflichtengesetze

Stand 30. Oktober 2026 · Von der Redaktion lieferkettengesetz.org · Wie wir Angaben belegen

Ein Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen, Risiken für Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten zu ermitteln, ihnen vorzubeugen und Verstöße abzustellen; in Deutschland gilt dafür das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit unverändertem Text, und die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/1760 bis zum 26. Juli 2028 umsetzen und ab dem 26. Juli 2029 anwenden (Stand: 30. Oktober 2026).

„Lieferkettengesetz“ ist zugleich der verbreitete Kurzname des LkSG und der Oberbegriff für diese Art von Gesetzen; amtlich heißt das deutsche Gesetz „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“. Das LkSG erfasst Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 und 3 LkSG). Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz verpflichten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470).

Diese Seite erklärt den Begriff, die Ziele und die Funktionsweise von Sorgfaltspflichten, stellt die drei Regelungsebenen Deutschland, Europäische Union und andere Staaten nebeneinander, gibt die Debatte mit belegten Stationen wieder und führt zu allen Themenbereichen der Website. Jede Statusangabe trägt ihr Datum. Ob ein bestimmtes Unternehmen erfasst ist, beantwortet die Seite nicht; der Betroffenheitscheck liefert dazu ein unverbindliches Ergebnis mit der Rechtsgrundlage zu jeder Antwort.

Stand: 30. Oktober 2026. Der aktuelle Stand des deutschen Lieferkettengesetzes lässt sich in vier Punkten zusammenfassen.

  • Gesetz: Das LkSG ist in Kraft; sein Text ist unverändert.
  • Gesetzentwurf: Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 würde unter anderem die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 streichen; er wurde am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen und ist nicht verkündet.
  • BAFA-Praxis: Seit dem 1. Oktober 2025 prüft das BAFA keine Berichte mehr, eine Einreichung ist nicht mehr möglich, und Bußgelder kommen nur noch bei schweren Verstößen in Betracht; das ist Verwaltungspraxis auf Weisung, keine Gesetzesänderung.
  • Koalitionsplan: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 angekündigt, den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Jahresnettoumsatz zu beschränken; das ist ein politischer Plan, kein Gesetz, und § 1 LkSG nennt weiterhin 1 000 Arbeitnehmer.

Den Verfahrensstand im Detail zeigt die Seite LkSG aktueller Stand.

Was ist ein Lieferkettengesetz? Einfach erklärt

Ein Lieferkettengesetz ist ein Gesetz, das Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, mit Sorgfalt darauf zu achten, dass bei ihnen selbst und bei ihren Zulieferern keine Menschenrechte verletzt und keine geschützten Umweltgüter geschädigt werden. Es ist verbindliches Recht und keine freiwillige Selbstverpflichtung wie ein Branchenstandard oder ein Verhaltenskodex. Die Einhaltung des deutschen LkSG kontrolliert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 19 Abs. 1 LkSG. Verstöße gegen die Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 24 LkSG).

Was eine Lieferkette im rechtlichen Sinn ist, legt § 2 Abs. 5 LkSG fest: Gemeint sind alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden. Ein Beispiel macht das greifbar. Ein Hersteller von Arbeitskleidung bezieht Stoff von einer Weberei, die Weberei kauft Garn bei einer Spinnerei, und die Spinnerei verarbeitet Baumwolle aus landwirtschaftlichen Betrieben. Alle diese Stufen gehören zur Lieferkette des Herstellers. Verantwortlich ist das Unternehmen dabei für seinen eigenen Umgang mit den Risiken auf diesen Stufen, nicht dafür, dass jeder Zulieferer in jedem Fall rechtmäßig handelt.

Das Wort „Lieferkettengesetz“ bezeichnet im Sprachgebrauch drei verschiedene Dinge. Gemeint ist erstens das deutsche LkSG, zweitens die europäische Richtlinie (EU) 2024/1760, die umgangssprachlich „EU-Lieferkettengesetz“ heißt, rechtlich aber eine Richtlinie an die Mitgliedstaaten ist, und drittens die eigenen Gesetze anderer Staaten, etwa Frankreichs oder Norwegens. Welche Pflichten ein Unternehmen treffen, hängt deshalb davon ab, welche dieser Ebenen für es gilt. Der Abschnitt zu den drei Regelungsebenen ordnet sie nebeneinander.

Welche Ziele Lieferkettengesetze verfolgen

Lieferkettengesetze sollen Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in globalen Lieferketten vorbeugen, indem sie die freiwillige Verantwortung von Unternehmen in Teilen zur gesetzlichen Pflicht machen. Das LkSG nennt dieses Ziel bereits in seinem amtlichen Titel, der die Sorgfaltspflichten ausdrücklich „zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ festlegt. Der Schutz richtet sich dabei nicht auf das Unternehmen selbst, sondern auf die Menschen und die Umwelt entlang seiner Lieferkette.

Welche Rechtsgüter geschützt sind, bestimmt § 2 LkSG. Das Gesetz enthält zwölf menschenrechtsbezogene Verbote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LkSG), darunter die Verbote von Kinderarbeit und Zwangsarbeit, die Pflichten zum Arbeitsschutz und den Schutz der Vereinigungsfreiheit, sowie acht umweltbezogene Verbote (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 LkSG). Beide Kataloge beruhen auf 14 internationalen Übereinkommen, die in der Anlage zum Gesetz aufgeführt sind. Dazu gehören acht Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die beiden UN-Menschenrechtspakte sowie die Umweltübereinkommen von Minamata, Stockholm und Basel. Zusammen beschreiben sie die Risiken in der Lieferkette, die ein Unternehmen ermitteln und adressieren muss.

Die internationale Grundlage bilden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Sie beschreiben, wie Unternehmen menschenrechtliche Sorgfalt ausüben sollen. Das BAFA ordnet das deutsche Gesetz auf seiner Seite zu den VN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätzen so ein: „Das LkSG baut auf diesem internationalen Konsensus auf und macht ihn in Teilen verbindlich.“ Lieferkettengesetze übersetzen damit einen Teil dieser Erwartungen in Pflichten, deren Einhaltung eine Behörde kontrolliert.

Wie Sorgfaltspflichten in der Lieferkette funktionieren

Sorgfaltspflichten folgen einem wiederkehrenden Ablauf: Risiken ermitteln, vorbeugen, Verstöße abstellen, Beschwerden ermöglichen und alles dokumentieren. Das LkSG fasst diesen Ablauf in neun Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 LkSG), vom Risikomanagement und der Risikoanalyse über die Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen und das Beschwerdeverfahren bis zur Dokumentation. Die CSDDD verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unternehmen acht Sorgfaltsmaßnahmen vorzuschreiben (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis h CSDDD), von der Einbindung der Sorgfalt in Unternehmenspolitik und Risikomanagement über Prävention, Abhilfe und ein Beschwerdeverfahren bis zur Überwachung und öffentlichen Kommunikation.

Die Reichweite der Pflichten ist gestuft. Nach dem LkSG gelten sie für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer; mittelbare Zulieferer werden erfasst, sobald das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung hat (§ 9 Abs. 3 LkSG). Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen (§ 5 Abs. 4 LkSG), nicht jährlich für jede Stufe der Lieferkette. Die CSDDD verwendet statt der Lieferkette den Begriff der Aktivitätskette (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g CSDDD). Sie umfasst die Tätigkeiten vorgelagerter Geschäftspartner und nachgelagert nur Vertrieb, Beförderung und Lagerung, soweit sie für das Unternehmen oder in seinem Namen erfolgen.

Verlangt wird ein ernsthaftes Bemühen, kein bestimmter Erfolg. Unternehmen müssen die Pflichten „in angemessener Weise“ beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG); was angemessen ist, bestimmt § 3 Abs. 2 LkSG, und die Angemessenheit richtet sich nach dem Einzelfall. Nach den FAQ des BAFA zum LkSG (Stand: 21. November 2025, Frage 8.4) begründen die Sorgfaltspflichten eine Bemühenspflicht und keine Erfolgspflicht. Jeder Schritt ist festzuhalten: Das LkSG verlangt, die Dokumentation mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LkSG), während die Mitgliedstaaten nach der CSDDD eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren vorsehen müssen (Art. 5 Abs. 4 CSDDD).

Drei Regelungsebenen: Deutschland, Europäische Union und andere Staaten

Für Unternehmen im deutschsprachigen Raum gelten Sorgfaltspflichten auf drei Ebenen: das deutsche LkSG als geltendes Bundesgesetz, die EU-Richtlinie (EU) 2024/1760, die erst über nationale Umsetzungsgesetze wirkt, und eigene Gesetze anderer Staaten. Die folgende Tabelle zeigt für jede Ebene den Rechtsakt, seinen Status und den Kreis der erfassten Unternehmen mit der Fundstelle. Für die Staaten außerhalb Deutschlands enthält sie eine Auswahl von sechs Rechtsordnungen, die die Abschnitte darunter einzeln einordnen.

Ebene / Staat Rechtsakt Status Wer erfasst ist Fundstelle
Deutschland Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2959 in Kraft seit 1. Januar 2023, Text unverändert; Änderung geplant Sitz oder Zweigniederlassung im Inland und in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmer im Inland § 1 Abs. 1 LkSG
Europäische Union Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470 in Kraft seit 25. Juli 2024; Umsetzung bis 26. Juli 2028, Anwendung ab 26. Juli 2029 über das nationale Recht: mehr als 5 000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweiter Nettoumsatz; Drittstaatsunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. Euro Nettoumsatz in der Union Art. 2, Art. 37 CSDDD
Frankreich Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 (devoir de vigilance) in Kraft mindestens 5 000 Beschäftigte in Frankreich oder 10 000 weltweit, jeweils einschließlich Tochtergesellschaften, am Ende zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre Art. L. 225-102-1 Code de commerce
Schweiz Art. 964j bis 964l Obligationenrecht (OR) in Kraft seit 1. Januar 2022 siehe Länderseite Art. 964j OR
Österreich kein eigenes Gesetz kein nationales Lieferkettengesetz entfällt entfällt
Niederlande Wet zorgplicht kinderarbeid (Stb. 2019, 401) angenommen am 24. Oktober 2019, nicht in Kraft entfällt entfällt
Norwegen Åpenhetsloven (LOV-2021-06-18-99) in Kraft seit 1. Juli 2022 Unternehmen von öffentlichem Interesse oder mit zwei von drei Größenmerkmalen § 3 Åpenhetsloven
Vereinigtes Königreich Modern Slavery Act 2015 in Kraft; Erklärungspflicht ohne Bußgeld Gesamtumsatz von mindestens 36 Mio. GBP s. 54 Modern Slavery Act 2015

Stand: 30. Oktober 2026; Auswahl, keine vollständige Liste.

Deutschland: geltendes Gesetz und geplante Änderung

Das LkSG, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959), gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland (§ 1 Abs. 1 LkSG). Die Schwelle von 1 000 Arbeitnehmern gilt seit dem 1. Januar 2024, im Jahr 2023 lag sie bei mindestens 3 000; eine Umsatzschwelle kennt das LkSG nicht. Das BAFA überwacht die neun Sorgfaltspflichten und ahndet Verstöße mit Bußgeldern, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Tatbestand richtet (§ 24 LkSG), während eine neue zivilrechtliche Haftung durch das Gesetz nicht entsteht und eine unabhängig davon begründete Haftung unberührt bleibt (§ 3 Abs. 3 LkSG).

Das LkSG gilt in seiner heutigen Fassung, die auf gesetze-im-internet.de abrufbar ist; den Gesetzentwurf, die eingeschränkte Vollzugspraxis des BAFA und den Koalitionsplan datiert der Statusabschnitt oben. Den Anwendungsbereich nach § 1 LkSG würde der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474 nicht ändern (Stand: 30. Oktober 2026). Die Bundesregierung plant laut Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474), das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt.

Europäische Union: Was die Richtlinie nach Omnibus I vorsieht

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) ist seit dem 25. Juli 2024 in Kraft und richtet sich an die Mitgliedstaaten, die sie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen müssen. Die nationalen Vorschriften gelten ab dem 26. Juli 2029 für alle erfassten Unternehmen zum selben Zeitpunkt, ohne zeitliche Staffelung nach Unternehmensgröße. Für die jährliche Erklärung nach Art. 16 CSDDD sind die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2030 maßgeblich (Art. 37 Abs. 1 CSDDD). Unternehmen sind damit erst durch das Umsetzungsgesetz ihres Mitgliedstaats verpflichtet, nicht durch die Richtlinie selbst.

Den heutigen Anwendungsbereich hat die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 festgelegt, die seit dem 18. März 2026 in Kraft ist. Danach müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz erfassen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Für Unternehmen aus Drittstaaten ist ein Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro in der Union maßgeblich (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a CSDDD). Die Schwellen müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht sein (Art. 2 Abs. 5 CSDDD). Zuvor hatte die Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 die Fristen ein erstes Mal verschoben. Den geltenden Wortlaut enthält die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex.

Die Sanktionen legt das nationale Recht fest. Die Höchstgrenze für Zwangsgelder beträgt 3 % des weltweiten Nettoumsatzes (Art. 27 Abs. 4 CSDDD in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/470). Gestrichen hat die Richtlinie (EU) 2026/470 den Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels (Art. 22 CSDDD) und die EU-weite Haftungsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 CSDDD; eine zivilrechtliche Haftung ergibt sich nur noch aus nationalem Recht. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 CSDDD dürfen die Mitgliedstaaten bestehende nationale Sorgfaltspflichtengesetze wie das LkSG anpassen, insbesondere in ihrem Anwendungsbereich. Das BAFA ist nach dem LkSG zuständig, nicht für die CSDDD.

Andere Staaten: Frankreich, Schweiz, Österreich, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich

Mehrere Staaten haben eigene Sorgfalts- oder Transparenzgesetze, die vor der EU-Richtlinie entstanden sind und sich in Reichweite und Durchsetzung deutlich unterscheiden.

Frankreich verpflichtet große Unternehmen mit der Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 zu einem Sorgfaltsplan, dem plan de vigilance. Eine Geldbuße sieht das Gesetz nicht vor: Der Conseil constitutionnel erklärte die zivilrechtliche Geldbuße (amende civile) von bis zu 10 Mio. Euro für verfassungswidrig (Décision n° 2017-750 DC vom 23. März 2017). Das französische Gesetz ist keine Umsetzung der Richtlinie; Frankreich hat die CSDDD noch nicht umgesetzt (Stand: 30. Oktober 2026).

Die Schweiz regelt Sorgfalts- und Transparenzpflichten in Art. 964j bis 964l OR. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan berichtet jährlich über ihre Erfüllung (Art. 964l Abs. 1 OR); falsche Angaben oder eine unterlassene Berichterstattung sind mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Vorsatz und bis zu 50 000 Franken bei Fahrlässigkeit bedroht (Art. 325ter StGB).

Österreich hat kein eigenes Gesetz über Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Stand: 30. Oktober 2026). Wie alle Mitgliedstaaten muss Österreich die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 umsetzen.

Die Niederlande haben ein Gesetz über eine Sorgfaltspflicht gegen Kinderarbeit angenommen, das bis heute nicht in Kraft getreten ist (Stand: 30. Oktober 2026).

Norwegen verlangt mit dem Åpenhetsloven eine Erklärung über die Sorgfaltsprüfungen, die jährlich bis zum 30. Juni zu veröffentlichen ist (§ 5 Åpenhetsloven). Auskunftsersuchen muss das Unternehmen innerhalb von drei Wochen, höchstens zwei Monaten beantworten (§ 7 Åpenhetsloven); die Aufsicht führt Forbrukertilsynet.

Das Vereinigte Königreich verlangt nach s. 54 Modern Slavery Act 2015 eine Erklärung zu Sklaverei und Menschenhandel in Geschäft und Lieferketten. Eine gesetzliche Frist und Bußgelder sieht die geltende Fassung nicht vor.

Die sechs Staaten sind Beispiele, keine vollständige Liste; weitere Rechtsordnungen behandelt die Länderübersicht.

Alle Themen im Überblick: Gesetze, Pflichten, Länder und Umsetzung

lieferkettengesetz.org ist in acht Themenbereiche gegliedert, vom LkSG und der EU-Richtlinie über Länder, Risiken und internationale Rahmenwerke bis zur praktischen Umsetzung, Vergleichen und dem Glossar. Jede Zeile der folgenden Tabelle führt zur Übersichtsseite eines Bereichs, sagt, welche Fragen er beantwortet, und nennt seine Rechtsgrundlage.

Themenbereich Was der Bereich beantwortet Rechtsgrundlage
LkSG: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erklärt Gesetz, Pflichten, Anwendungsbereich, Kontrolle und Stand §§ 1 bis 24 LkSG
CSDDD: Die EU-Lieferkettenrichtlinie erklärt Richtlinie nach dem Omnibus, Anwendungsbereich, Zeitplan und Pflichten Richtlinie (EU) 2024/1760
Lieferkettengesetze nach Ländern Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Gesetze anderer Staaten nationale Gesetze
Risiken in der Lieferkette Geschützte Menschenrechte und Umweltgüter § 2 LkSG, Anhang CSDDD
Wirtschaft und Menschenrechte: internationale Rahmenwerke UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze, ILO-Übereinkommen und Zwangsarbeitsverordnung internationale Rahmenwerke
Lieferkettengesetz umsetzen Fahrplan, Checkliste, Lieferantenbewertung und Dienstleister §§ 4 bis 10 LkSG, Art. 5 CSDDD
Lieferkettengesetze im Vergleich LkSG, CSDDD, Loi de vigilance und Modern Slavery Acts nebeneinander mehrere Rechtsakte
Glossar Lieferkettengesetz Begriffe aus LkSG, CSDDD und Loi de vigilance mehrere Rechtsakte

Unterhalb der Bereiche vertiefen Einzelseiten einzelne Fragen, etwa zum Stand des LkSG, zu einzelnen Pflichten, zu den Fristen der CSDDD oder zu einzelnen Ländern. Die zweite Tabelle ordnet 19 dieser Vertiefungen ihrem Bereich zu und nennt die Kernfrage jeder Seite.

Bereich Seite Kernfrage
LkSG LkSG aktueller Stand Was die geplante Änderung abschaffen soll und was heute gilt
LkSG Für wen gilt das LkSG? Schwellenwert, Konzernzurechnung, Zweigniederlassungen
LkSG Die neun Sorgfaltspflichten des LkSG Alle Pflichten im Zusammenhang
LkSG Risikoanalyse nach § 5 LkSG Abstrakte und konkrete Analyse, Turnus
LkSG Grundsatzerklärung nach LkSG Pflichtinhalte und typische Fehler
LkSG Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG Eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer
LkSG Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG Verfahrensordnung, Zugang, Vertraulichkeit
LkSG BAFA und LkSG Befugnisse, Kontrollen, Vollzugspraxis
LkSG LkSG-Bußgelder und Sanktionen Bußgeldrahmen, Umsatzbezug, Vergabeausschluss
CSDDD CSDDD und Omnibus I Was die Richtlinie (EU) 2026/470 ändert
CSDDD CSDDD-Anwendungsbereich Schwellenwerte, Konzerne, Drittstaaten
CSDDD CSDDD-Zeitplan Inkrafttreten, Umsetzungsfrist, Anwendung
CSDDD Sorgfaltspflichten der CSDDD Die Schritte nach Art. 5 bis 16
Länder Französisches Sorgfaltspflichtengesetz (Loi de vigilance) Anwendungsbereich, Vigilance-Plan, Klagen
Länder Lieferkettengesetz Österreich Stand der Umsetzung
Länder Lieferkettengesetz Schweiz OR, VSoTr, geplantes Gesetz
Umsetzung LkSG- und CSDDD-Checkliste Alle Pflichten zum Abhaken
Umsetzung Lieferantenbewertung nach LkSG und CSDDD Kriterien, Fragebogen, Matrix
Vergleich CSDDD und LkSG im Vergleich Anwendungsbereich, Haftung, Sanktionen

Kritik am Lieferkettengesetz: Positionen und Stationen der Debatte

Um Lieferkettengesetze wird seit Jahren gestritten, vor allem über Bürokratie, Reichweite und Durchsetzung; diese Seite gibt die Debatte nur mit belegten, datierten Stationen wieder und bewertet sie nicht (Stand: 30. Oktober 2026). Umstritten war das LkSG von Beginn an: Schon die namentliche Abstimmung im Bundestag fiel nicht einstimmig aus. Das Ergebnis mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen nennt die Tabelle am Ende dieses Abschnitts.

Bürokratie und Reichweite stehen im Mittelpunkt der Debatte um den Regierungsentwurf BT-Drs. 21/2474. Die Bundesregierung beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft durch den Entwurf auf rund 4,1 Mio. Euro, die sämtlich auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfallen. Nach Schätzung des Nationalen Normenkontrollrats sind bislang rund 5 200 Unternehmen nach dem LkSG berichtspflichtig (BT-Drs. 21/2474). Der Bundesrat bat in seiner Stellungnahme darum, den Anwendungsbereich nach Art. 2 CSDDD in § 1 LkSG zu übernehmen. Die Bundesregierung lehnte diese Bitte in ihrer Gegenäußerung ab (BT-Drs. 21/2474, Anlage 3 und 4).

Bei der Durchsetzung dreht sich der Streit um die Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) an das BAFA, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erteilt wurde. Die Bundesregierung vertritt in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage (BT-Drs. 21/4573), die Weisung sei keine Aussetzung des LkSG, sondern eine Leitlinie für das Ermessen des BAFA, und sie sei mit Art. 20 GG vereinbar. Einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des LkSG (BT-Drs. 21/329) hat der Bundestag abgelehnt.

Auf EU-Ebene hat die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 die ursprünglichen Schwellen der CSDDD ersetzt, die Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz erfassten. Das Europäische Parlament beschloss sein Verhandlungsmandat erst im zweiten Anlauf, und im Rat wurde die Richtlinie bei einer Gegenstimme und drei Enthaltungen angenommen. Die Tabelle führt die amtlich belegten Stationen der Debatte in zeitlicher Reihenfolge auf.

Datum Station Fundstelle
11. Juni 2021 Bundestag beschließt das LkSG: 412 Ja-Stimmen, 159 Nein-Stimmen, 59 Enthaltungen Bundestag, namentliche Abstimmung
26. September 2025 Weisung des BMWE im Einvernehmen mit dem BMAS an das BAFA BT-Drs. 21/7228
22. Oktober 2025 Europäisches Parlament lehnt das Verhandlungsmandat zu Omnibus I zunächst ab OEIL 2025/0045(COD)
13. November 2025 Europäisches Parlament beschließt sein Verhandlungsmandat OEIL 2025/0045(COD)
18. Dezember 2025 Bundestag lehnt den Gesetzentwurf zur Aufhebung des LkSG ab BT-Drs. 21/329
24. Februar 2026 Rat nimmt Omnibus I an; Tschechien stimmt dagegen, Österreich, Belgien und Bulgarien enthalten sich Rat, ST 6803/26
3. März 2026 Antwort der Bundesregierung zur Weisung BT-Drs. 21/4573
18. März 2026 Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I) tritt in Kraft ABl. L, 2026/470

Stand: 30. Oktober 2026; nur amtlich belegte Stationen.

Einordnung: Internationale Rahmenwerke und andere EU-Regelwerke

Lieferkettengesetze stützen sich auf internationale Rahmenwerke wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die selbst nicht verbindlich sind. Die UN-Leitprinzipien umfassen 31 Prinzipien in drei Säulen und wurden am 16. Juni 2011 vom UN-Menschenrechtsrat mit der Resolution 17/4 gebilligt. Die OECD-Leitsätze gelten in ihrer aktualisierten Fassung von 2023 seit dem 8. Juni 2023. Beide Rahmenwerke prägen das Feld Wirtschaft und Menschenrechte, zu dem auch LkSG und CSDDD gehören.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD ist ein eigenes EU-Regelwerk und nicht Gegenstand dieser Seite. Wer hinter lieferkettengesetz.org steht und wie die Redaktion arbeitet, erläutern die drei Seiten der folgenden Liste.

Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz

Ist das Lieferkettengesetz noch gültig?

Ja, das LkSG ist in Kraft und sein Text ist unverändert; die geplante Änderung (BT-Drs. 21/2474) ist nicht verkündet (Stand: 30. Oktober 2026). Das BAFA hat seine Vollzugspraxis seit dem 1. Oktober 2025 auf Weisung eingeschränkt: Es prüft keine Berichte mehr und verhängt Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen. Eine solche Weisung ändert das Gesetz nicht. Den Verfahrensstand im Einzelnen erläutert die Seite LkSG aktueller Stand.

Was besagt das Lieferkettengesetz?

Das LkSG besagt, dass Unternehmen mit in der Regel mindestens 1 000 Arbeitnehmern im Inland neun Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt in ihrer Lieferkette in angemessener Weise beachten müssen (§ 3 Abs. 1 LkSG). Verlangt ist eine Bemühenspflicht, keine Erfolgspflicht: Das Unternehmen muss angemessene Maßnahmen ergreifen und belegen. Die Einhaltung kontrolliert das BAFA, und Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.

Gelten die EU-Regeln schon für Unternehmen?

Nein, die CSDDD verpflichtet Unternehmen erst über die nationalen Umsetzungsgesetze, die die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2028 erlassen und ab dem 26. Juli 2029 anwenden müssen. Erfassen müssen diese Gesetze EU-Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz; für Unternehmen aus Drittstaaten zählt ein Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro in der Union. Für Unternehmen in Deutschland gilt heute das LkSG.

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